Rechtliche Maßnahmen

Erarbeitung von Schutzgebietsverordnungen, ergänzenden Regelungen oder freiwilligen Vereinbarungen

Ziele der Maßnahme
Verwirklichung eines Schutzsystems gemäß den rechtlichen Verpflichtungen bei frühzeitiger Beteiligung der Nutzer zur Berücksichtigung der jeweiligen Interessen im Planungsraum

Beschreibung der Maßnahme
Zur Umsetzung der rechtlichen Verpflichtungen aus der FFH- und Vogelschutzrichtlinie und zur Verwirklichung eines umfassenden Schutzsystems sind für die bisher ungesicherten Natura 2000-Gebiete im Planungsraum geeignete dauerhafte Sicherungen im Sinne des § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG herbeizuführen.

Für die dauerhafte Sicherung der Natura 2000-Gebiete stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung. Dazu gehören neben der hoheitlichen Sicherung z.B. durch die Ausweisung von Schutzgebieten oder die Anpassung bestehender Schutzgebietsverordnungen im Bereich der FFH-Gebiete auch Elemente gleichwertigen Schutzes wie ergänzende rechtliche Regelungen, freiwillige Vereinbarungen oder die Umsetzung von Maßnahmen vertraglicher Art. Ein gleichwertiger Schutz kann auch über die Flächenverfügbarkeit öffentlicher Eigentümer (z.B. Land Niedersachsen, Land Bremen, WSV) gegeben sein. Entscheidend für die Eignung der Instrumente sind die aufgrund der vorhandenen Schutzgüter, ihres Erhaltungszustands, ihrer Gefährdungen und der Erhaltungsziele notwendigen Regelungen.

Im Fachbeitrag 1 „Natura 2000“ werden zur Verwirklichung eines umfassenden Schutzsystems folgende Maßnahmen vorgeschlagen:

Erklärung von Schutzgebieten bzw. von ergänzenden Schutzbestimmungen durch Verordnungen zur dauerhaften Gewährleistung ungestörter Rast- und Nahrungsplätze für Gastvögel bzw. zur dauerhaften Sicherung störungsfreier Brutplätze

Die Maßnahme hat primär eine Erklärung von Schutzgebieten von derzeit noch nicht hoheitlich gesicherten Vogelschutzgebieten zum Ziel. Auf Grund der europarechtlichen Vorgaben besteht eine Notwendigkeit der Ausweisung von Schutzgebieten für Vogelschutzgebiete, die zurzeit noch keinem hoheitlichen Schutz unterliegen. Dies betrifft im Planungsraum das Vogelschutzgebiet „Unterweser“ (DE 2617-401; V27) in den Bereichen Tegeler Plate/Luneplate (Funktionsraum 2) sowie Hammelwarder Sand/Harriersand (Funktionsraum 3 und 4). Als ein Bestandteil der Verordnung können auch Regelungen getroffen werden, die die Nutzungen und Ziele verschiedener Nutzergruppen berühren. Aus diesem Grund ist es notwendig, die Betroffenen und ihre Belange in einen Ausweisungsprozess einzubinden.

Daneben ist die Maßnahme in den Funktionsräumen benannt, in denen (Teile von) Vogelschutzgebieten liegen, die bereits entsprechend den europarechtlichen Vorgaben gesichert sind. Sie weist dort auf eine für die Zukunft empfohlene Überprüfung und ggf. erforderliche Optimierung der bestehenden Regelungen hin.

Mit der Möglichkeit ergänzende Schutzbestimmungen (z.B. vertragliche Vereinbarungen oder über Pachtverträge) zu formulieren, können weitere Regelungen zum Schutz und zur Entwicklung der Brut- bzw. Gastvogelhabitate getroffen werden.

Vorrangig ist die Maßnahme für Funktionsräume, in denen eine hoheitliche Sicherung der Vogelschutzgebiete noch erfolgen muss.

Anpassung von Naturschutzgebietsverordnungen zur Berücksichtigung der Erhaltungsziele für die Natura 2000-Schutzgüter in den jeweiligen FFH- und Vogelschutzgebieten

Bei bestehenden Schutzgebieten, die bereits vor Inkrafttreten der Vogelschutzrichtlinie oder der FFHRichtlinie ausgewiesen und erst danach als Natura 2000-Gebiet gemeldet worden sind, ist aufgrund europarechtlicher Vorgaben hinsichtlich der relevanten wertbestimmenden Vogelarten bzw. der relevanten Erhaltungsziele eine Anpassung / Aktualisierung der Schutzgebietsverordnung erforderlich.

Dieses betrifft im Planungsraum die Naturschutzgebiete „Neuenlander Außendeich“ in Funktionsraum 2 und „Rechter Nebenarm der Weser“ in Funktionsraum 4. Sollten im Rahmen der Anpassung der Verordnung weitere Nutzungen und Ziele berührt sein, so sind die Betroffenen und ihre Belange frühzeitig in die Änderung der Verordnung einzubinden.

Ausweisung von Schutzgebieten oder Umsetzung gleichwertiger Maßnahmen vertraglicher Art im Bereich der FFH-Gebiete (insbes. für den Lebensraumtyp Ästuar) auch außerhalb von Naturschutzgebieten

Ziel der Maßnahme ist der Schutz der Natura 2000-Schutzgüter und Funktionen, insbesondere der natürlichen Funktionen und Prozesse, die durch vielfältige Einflüsse beeinträchtigt werden können. Die Sicherung der FFH-Gebiete kann entsprechend europarechtlicher Vorgaben durch eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift und/oder eine vertragliche Vereinbarung erfolgen. Innerhalb der Umsetzung können auch verschiedene Bereiche der FFH-Gebiete (z.B. die Fahrrinne der Weser) differenziert betrachtet und spezielle Aussagen dazu getroffen werden. Sollte eine Schutzgebietsverordnung erstellt werden, können auch Regelungen getroffen werden, die die Nutzungen und Ziele verschiedener Nutzergruppen berühren. Aus diesem Grund ist es notwendig, die Betroffenen und ihre Belange frühzeitig in einen möglichen Ausweisungsprozess einzubinden.

Begründung der Maßnahme
Die Verpflichtung zur Umsetzung der Maßnahme ergibt sich unmittelbar aus dem gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 32 Abs. 2 BNatSchG).

Hinweise zur Umsetzung
Für die zuletzt gemeldeten FFH-Gebiete endet die verbindliche Umsetzungsfrist im Dezember 2013. Vogelschutzgebiete sind unverzüglich als Schutzgebiete nach nationalem Recht auszuweisen. Die erforderlichen Schutzbestimmungen, Handlungsprioritäten und bei den FFH-Gebieten auch die ggf. anderen, zum Gebietsschutz gleichwertigen Sicherungsinstrumente sind unter Berücksichtigung der Erhaltungszustände der Schutzgüter, der laufenden Umweltbeobachtung (u.a. Wasser- und Watvogelzählungen, Brutvogelzählungen, Flugzählungen von Seehund-Liegeplätzen) und des bereits vorhandenen Schutzes einiger Gebiete abzuleiten.

Vorrangig ist die Sicherung der Natura 2000-Gebiete, die noch keinem hoheitlichen oder gleichwertigen Schutz unterliegen. Kein vorrangiger Handlungsbedarf besteht insbesondere dann, wenn die existierenden Regelungen materiell ausreichen und lediglich der Schutzzweck formal an die Erhaltungsziele angepasst werden muss.

Die betroffenen Akteure vor Ort sind in die Erarbeitung von Schutzgebietsverordnungen oder zusätzlichen Regelungen frühzeitig einzubinden. Zur Ergänzung der dauerhaften Sicherung sind mit den Nutzern freiwillige Vereinbarungen zu treffen. Dazu kann z.B. eine Regulierung der Nutzung der ufernahen Bereiche durch Erholungssuchende (z.B. Regulierung der Nutzerzahlen, Begrenzung der räumlichen bzw. zeitlichen Nutzung) gehören (vgl. Maßnahme I-11).

Es ist zu überlegen, ob die Grenze von Schutzgebieten im Gewässer – über den Vermerk in Seekarten hinaus –durch eindeutige Zeichen (z.B. gelber Tonnenstrich) gekennzeichnet werden sollte.

Wichtige Beteiligte

  • Naturschutzbehörden
  • WSV
  • Eigentümer öffentlicher Flächen
  • Bewirtschafter
  • weitere Nutzer
  • Kommunen
F1 Austernfischer · Foto: ©Lutz Ritzel

F1 Hochwasser

F2 Marschlandschaft an der Weser · Foto: ©Nowara

F2 Weser Nordenham

F3 Weser in Höhe Elsflet · Foto: ©terra-air-services

F3 Weser in Höhe Elsflet

F4 Harriersand · Foto: ©Nowara

F4 Blick Schweiburg

F5 Weser bei Rekum · Foto: ©Nowara

F5 Weser Höhe Farge

F6 Einmündung Hunte in Weser · Foto: ©terra-air-services

F6 Einmündung Hunte in Weser

F7 Lesum · Foto: ©terra-air-services

F7 Lesum